Betriebsgenehmigung

Mit der Einführung der neuen EU-Drohnenverordnung 2019/947 und 2019/945 am 01.01.2021 werden Flüge mit unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) in verschiedene Betriebskategorien unterteilt. Dabei wird zwischen den Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ unterschieden. Flüge in der „offenen“ Kategorie erfordern in der Regel keine gesonderte Genehmigung, während für die „spezielle“ Kategorie strengere Anforderungen gelten. Insbesondere kommerzielle Drohneneinsätze fallen oft in diese Kategorie und erfordern eine behördliche Betriebserlaubnis. Um den Genehmigungsprozess zu erleichtern, müssen Betreiber ihr Vorhaben detailliert in einem Betriebskonzept (ConOps) beschreiben und eine Risikobewertung (SORA) durchführen.

Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der „speziellen“ Betriebskategorie ist die Luftfahrtbehörde des jeweiligen Landes zuständig. Bei natürlichen Personen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen nach dem Sitz des Unternehmens. In den Bundesländern Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind die Landesluftfahrtbehörden zuständig. In den anderen Bundesländern übernimmt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die Zuständigkeit.

Ein nicht zertifiziertes UAS, das keine spezifische Klassifizierung gemäß den EU-Drohnenverordnungen aufweist, fällt grundsätzlich unter die „spezielle“ Kategorie. Für den Betrieb eines solchen UAS ist eine behördliche Betriebsgenehmigung erforderlich, da strengere Sicherheits- und Risikobewertungen vorgenommen werden müssen, um einen sicheren Einsatz zu gewährleisten. Auch der UAS-Betrieb außerhalb der Sicht (BLOS – Beyond Visual Line of Sight) fällt grundsätzlich in diese Kategorie.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Ausarbeitung des vollständigen Antrags auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß den geltenden nationalen und EU-Vorschriften (EU-Verordnung 2019/947).

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